JBeitrO
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.03.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 298
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 9 JBeitrO

(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.