JFDG
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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.05.2008
Fundstelle:
BGBl I 2008, 842
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.
2024 I Nr. 170
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§ 8 JFDG – Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§
5
,
6
und
7
kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.
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