(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten §
82 Abs. 1, §§
83 bis
93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§
105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.