§ 112e JGG – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind |
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In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§
104) sind die §§
112a und
112d anzuwenden.
Fußnoten:
Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1