JGG
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Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.08.1953
Fundstelle:
BGBl I 1953, 751
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.
1974 I 3427
;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.
2021 I 2099
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§ 30 ›
§ 29 JGG – Bewährungshilfe
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§
23
,
24
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§
25
,
28
Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
‹ § 28
§ 30 ›