JGG
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Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.08.1953
Fundstelle:
BGBl I 1953, 751
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.
1974 I 3427
;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.
2021 I 2099
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§ 44 JGG – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
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§ 45 ›