JuSchGDV
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchGDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.09.2003
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
JuSchGDV vollständig anzeigen

§ 11 JuSchGDV – Belehrungspflichten

Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.