JuSchGDV
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchGDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.09.2003
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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§ 13 JuSchGDV – Führung und Veröffentlichung der Liste

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste.