JuSchGDV
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Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchGDV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
09.09.2003
Fundstelle:
BGBl I 2003, 1791
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.
2024 I Nr. 149
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§ 3 JuSchGDV – Einheitliches Verfahren
Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
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