§ 10 JVKostG – Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung |
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Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Fußnoten:
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)