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KälteanlMstrV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.