alle nach §
341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie auf die
Richtlinie 2009/65/EG oder die
Verordnung (EU) 2017/2402 zurückgehen, oder die in §
120 Absatz 21 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die
Verordnung (EU) 2015/2365 zurückgehen sowie die in §
120 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der
Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen, bekannt gemachten oder in Verbindung mit §
341a Absatz 3 nicht bekannt gemachten bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen; die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die verfahrensabschließenden letztinstanzlichen Entscheidungen zu Strafverfahren, die Straftaten nach §
339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich des Betreibens des Geschäfts einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Gegenstand haben, sowie die Begründung; die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in §
340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen werden und auf die
Richtlinie 2009/65/EG zurückgehen,