(1) Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach §
115 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, ist §
120 entsprechend anzuwenden. Dabei gelten die Verweise in §
120 Absatz 3 bis 6 auf §
101 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß §
103 erforderlichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt §
121 Absatz 2 und 3 entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§
103 und
107 zu erfolgen.