Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§
92 bis
97,
99 bis
102,
104 bis
107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie §
144 Satz 4,
5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.