Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist §
135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in §
101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach §
261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in §
148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.