KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 241 KAGB – Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.
Fußnoten:
(+++ § 241: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)