einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von §
98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;