Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des §
40c Absatz 1, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach §
40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des §
42 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach §
42 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.