Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des §
2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den §
44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des §
289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus
- 1.
dem entsprechend anwendbaren §
120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder
- 2.
dem entsprechend anwendbaren §
135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
§
264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§
289b bis
289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.