(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermittelt haben:
- 1.
eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,
- 2.
(3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU im Inland beginnen.
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind §
3 Absatz 1, 4 und 5, die §§
14,
26 Absatz 2, 3 und 7, §
27 Absatz 1 bis 4, §
28 Absatz 1 Satz 4, die §§
31,
33,
34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§
293,
294, §
295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§
297,
302 bis
308 entsprechend anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus §§
63 bis
68,
70,
82 Absatz 1 bis 9 und 13 und §
83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie §
18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; §
38 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§
14,
294, §
295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§
297,
302 bis
308 entsprechend anzuwenden.
(6) Die §§
24c,
25h und
25j bis
25m des Kreditwesengesetzes sowie §
93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit §
93b der Abgabenordnung gelten für die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend.