(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
- 1.
nicht die nach §
3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
- 2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach §
4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.