KAGG/GewOErgG
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung (KAGG/GewOErgG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.07.1969
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§ 4

(1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.
(2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem 31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden.