Der Bundesminister der Justiz, der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der neuen Fassung mit neuem Datum unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.