(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§
9 bis
11,
14 und
16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben, gelten §
9 Absatz 1 und §
3 Absatz 2 in Verbindung mit §
11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.