KapMuG 2024
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 240
Stand:
Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
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§ 13 KapMuG 2024 – Anmeldung eines Anspruchs

(1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.