KapMuG 2024
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2024
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
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§ 28 KapMuG 2024 – Verstoß gegen die Vorlage- und Eröffnungsvoraussetzungen

Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses oder eines Eröffnungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.