KapMuG 2024
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 240
Stand:
Geändert durch Art. 62 Abs. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 310-24 v. 19.10.2012 I 2182 (KapMuG 2012)
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§ 3 KapMuG 2024 – Entscheidung über den Musterverfahrensantrag

(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.
Fußnoten:
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 8 HalbS 2 +++)