Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach §
45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach §
13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.