KCanG
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.03.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 109, 2
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
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§ 14 KCanG – Dauer der Erlaubnis

Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.