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Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
27.03.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 109, 2
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.
2024 I Nr. 207
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§ 14 KCanG – Dauer der Erlaubnis
Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§
11
bis
13
gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.
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