KCanG
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.03.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 109, 2
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
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§ 30 KCanG – Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.