KDVG 2003
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.08.2003
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 11 KDVG 2003 – Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
1.
ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
3.
ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.