KDVG 2003
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.08.2003
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
KDVG 2003 vollständig anzeigen

§ 9 KDVG 2003 – Widerspruchsverfahren

(1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.
(3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.