Startseite

KFBauMechAusbV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 19  Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Kundenauftrag,
2.
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.