KfWV
Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung - KfWV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.09.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
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§ 8 KfWV – Zuweisungsgeschäfte

Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes ausgenommen. Dies gilt auch für im Einzelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.