Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
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§ 2 KfzHV – Leistungen |
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(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
- 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- 3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des §
9 als Darlehen erbracht.