KfzHV
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.09.1987
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932
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§ 2 KfzHV – Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.