Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
KGSG vollständig anzeigen
§ 1 KGSG – Anwendungsbereich |
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Das Gesetz regelt
- 1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
- 2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
- 3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,
- 4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
- 5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
- 6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.