KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.07.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
KGSG vollständig anzeigen

§ 21 KGSG – Ausfuhrverbot

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.