(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§
42 bis
44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach §
45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August 2016 erworben hat.