§ 57 KGSG – Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen |
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(1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach §
55 Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§
204,
206 und
209 des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neubeginn der Verjährung nach §
212 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verjährung und die Frist nach §
55 Absatz 1 Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete Konflikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine Ansprüche geltend zu machen.