KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.07.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
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§ 62 KGSG – Aufgaben der obersten Bundesbehörden

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:
1.
Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist,
2.
Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
3.
Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Klage auf Rückgabe erhoben hat.
(2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgende Aufgaben:
1.
Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist, und
2.
Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner.