KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.07.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
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§ 68 KGSG – Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.