(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2029, den Veränderungswert für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach §
10 Absatz 4; abweichend hiervon entspricht der Veränderungswert
- 1.
für das Jahr 2026 dem nach §
10 Absatz 6 Satz 1 im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert und
- 2.
für die Jahre 2027 bis 2029 der im jeweiligen Vorjahr nach §
71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichten Veränderungsrate.
Überschreitet der nach §
10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichte Orientierungswert die im selben Kalenderjahr nach §
71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Oktober desselben Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2029, den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate. Unterschreitet der nach §
10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichte Orientierungswert die im selben Kalenderjahr nach §
71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Oktober desselben Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2029, den Veränderungswert in Höhe des Orientierungswerts. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach §
10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach §
10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.
(2) Kommt eine in dieser Vorschrift genannte Vereinbarung nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach §
18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung über den nach Absatz 1b Satz 1 bis zum 31. Oktober eines Jahres zu vereinbarenden Veränderungswert hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen. Kommt eine Vereinbarung der Erhöhungsrate und der anteiligen Erhöhungsrate nach Absatz 1 Nummer 7 nicht in der in §
10 Absatz 5 Satz 4 genannten Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung über die Erhöhungsrate und die anteilige Erhöhungsrate. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung. Abweichend von den Sätzen 1 und 5 entscheidet die Schiedsstelle bis zum 15. November eines Jahres ohne Antrag einer Vertragspartei, sofern die Vertragsparteien bis dahin keine Vereinbarung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 getroffen haben.