die Krankenhäuser nach §
2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§
3 und
5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach §
107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören,