(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sein können.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit informiert die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Marküberwachungsbehörde über Verdachtsfälle hinsichtlich der Nichtkonformität von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2024/1689 mit den Anforderungen der Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii und Artikel 15 Absatz 1 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689. Die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft daraufhin, ob sie Marktüberwachungsmaßnahmen ergreift. Die Bundesnetzagentur und die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde erstellen hierfür gemeinsame Vorgaben für die Prüfung der für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2024/1689 geltenden Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689. Diese Vorgaben gelten nicht für die Marktüberwachung gegenüber Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2022/2554. Im Rahmen der Marktüberwachung nach §
2 Absatz 3 erstellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und der nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde eigenständige Vorgaben für die Prüfung der Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689 von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2024/1689. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach der
Verordnung (EU) 2022/2554 bleiben davon unberührt. Über das Ergebnis der Prüfung informiert die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde.
(3) Die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde und, sofern der Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2022/2554 betroffen ist, die in §
2 Absatz 3 genannte Behörde arbeiten mit
- 1.
an der Erstellung der Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689,
- 2.
- 3.