KlärEV
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.05.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 10 KlärEV – Selbstbehalt für Sachschäden

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.