KlimaBergV
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.06.1983
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
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§ 10 KlimaBergV – Arbeiten in Notfällen

Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
1.
für den Einsatz von Grubenwehren,
2.
für Arbeiten zur
a)
Rettung von Personen,
b)
Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
c)
Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.