§ 2 KMAG – Begriffsbestimmungen |
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(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
- 1.
nach Artikel 16 oder Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
- 2.
nach Artikel 48 der
Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen sowie
- 3.
(5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2023/1114.
(11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/1114.
(12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
(15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114.