(2) Der durch nicht von §
4 Absatz 3 erfasste Besonderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb, mit Ausnahme des in §
7 Absatz 2 genannten Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftraggeber-Gremium festgelegt.