Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt §
11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des §
30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.