Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von
schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (KraftStCHEV)
KraftStCHEV vollständig anzeigen
§ 5 KraftStCHEV |
 |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.